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Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft bei verspäteter Ankündigung der Flugzeitenänderung auch durch den Reiseveranstalter

Eine Fluggesellschaft muss eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004, so genannte Fluggastrechteverordnung, auch dann leisten, wenn die Mitteilung der Änderung der Flugzeiten nicht rechtzeitig erfolgte, obwohl die Fluggesellschaft den Reiseveranstalter hierüber rechtzeitig unterrichtet hat.

In dem vom Amtsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hat der Kläger im Dezember 2014 einen Flug für Juli 2014 gebucht. Einen Tag vor Abreise erhielt er von dem Reiseveranstalter die Information, dass der Hinflug um mehr als 9 Stunden später erfolgen wird.

Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004. Die Verschiebung des Abfluges und damit die verspätete Ankunft am Zielort von mehr als drei Stunden stellt nach Auffassung des Gerichtes eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, die einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft begründet.

Die Fluggesellschaft haftet insoweit auf die Ausgleichszahlung, wenn der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der bei Buchung angegebenen Flugzeit von der Flugzeitenänderung informiert wird. Dabei kann sich die Fluggesellschaft zu Ihrer Entlastung auch nicht darauf berufen, dass Sie rechtzeitig vor der 14-Tagesfrist des Art. 5 Abs. 1 c)i) der Verordnung (EG) 261/2004 den Reiseveranstalter mangels Kontaktdaten des Fluggastes informiert hat und der Reiseveranstalter diese Information erst verspätet weitergegeben hat.
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2016, Aktenzeichen 38 C 133/15)

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