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Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine GEMA-Gebühren

Die Weiterleitung von über einen Satelliten ausgestrahlte und mit einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Antenne empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer führt nicht dazu, dass die GEMA von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz, Wertersatz oder Vergütung fordern kann. Entgegen der Auffassung der GEMA, die wegen behaupteter unberechtigter Nutzung eines Kabelweitersendungsrechtes Gebühren forderte, hat der Bundesgerichtshof entsprechende Ansprüche der GEMA abgelehnt, da kein Fall der öffentlichen Wiedergabe vorliege.

Die Weiterleitung an die Wohnungseigentümer stelle keine Weiterleitung an die Öffentlichkeit dar, da es sich nicht um eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten handelte. Die Empfänger der Sendesignale sind die Bewohner der Wohnungseigentumsanlage. Hierdurch sei der Personenkreis von der Öffentlichkeit abgegrenzt. (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14).

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