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Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beenden.

Ein Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall gem. § 623 BGB schriftlich geschlossen werden. Der Vertrag muss also sowohl schriftlich abgefasst sein als auch im Original vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben sein. Mündliche Vereinbarung, Telefax und E-Mail reichen hierzu nicht aus.

In einem Aufhebungsvertrag wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart sowie oftmals dessen Abwicklung bis zur Beendigung (z.B. Zeitpunkt der Beendigung, Freistellung, Abfindungszahlung, Vergütungsfragen, Erteilung und Inhalt eines Arbeitszeugnisses, Regelungen zum Wettbewerbsverbot, etc.).

Wer profitiert von einem Aufhebungsvertrag?

Oftmals ist ein Aufhebungsvertrag vorteilhaft für den Arbeitgeber, aber nachteilig für den Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber ist z.B. vorteilhaft, dass der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entfällt, sogar bei so genannten unkündbaren Arbeitnehmern, kein Kündigungsgrund vorhanden und nachgewiesen werden muss, der Betriebsrat nicht angehört werden muss und die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss.

Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Wenn auch ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer nachteilig sein kann, kann er aber im Einzelfall auch vorteilhaft sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber hat. Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, die Zeugniserteilung kann einvernehmlich geregelt werden, Wettbewerbsverbote können geregelt werden, etc..

Aber grundsätzlich ist aus der Sicht des Arbeitnehmers Vorsicht bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages geboten, insbesondere wenn Arbeitslosigkeit droht.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht gem. § 144 SGB III eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld von regelmäßig 12 Wochen. Auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt sich.

Weitere Konsequenzen eines Aufhebeungsvertrags

Wurde die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der regulären Kündigungsfrist. Die Zahlung einer Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Selbst wenn entsprechende nachteilige Folgen beim Arbeitslosengeld nicht drohen, kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei Bewerbungen für eine andere Stelle bei anderen Arbeitgebern nachteilig sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht erklären kann, warum ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, ohne dass ein wichtiger Grund vorhanden oder ein neuer Arbeitsplatz sicher war.

Nachteilige Folgen bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages treten für den Arbeitnehmer bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht ein, wenn der Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund (z.B. Vertragsverstöße des Arbeitgebers, insbesondere fehlende Vergütungszahlung, dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit) hat.

Aufhebungsverträge können nicht widerrufen werden und nur in Ausnahmefällen wegen Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden.

Arbeitnehmer sollten sich daher vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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