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Kündigung und Kündigungsschutz

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen.

Das Arbeitsverhältnis kann allerdings nicht teilweise gekündigt werden. Will z.B. der Arbeitgeber einzelne Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern, muss er, wenn der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden ist, eine Änderungskündigung aussprechen. Diese beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im gesamten sowie das Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.

Eine bedingte Kündigung ist unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann also nicht „für den Fall, dass ....." gekündigt werden.

Kündigungsarten

Kündigungen sind in außerordentliche (auch fristlose Kündigung genannt) und ordentliche (auch fristgemäße Kündigung genannt), Kündigungen zu unterteilen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Zugang der Kündigung. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes (erheblicher besonders schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten).

Ausnahmsweise kann eine außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern unter Einhaltung einer so genannten Auslauffrist erfolgen (z.B. bei so genannten unkündbaren Arbeitnehmer).

Bei einer ordentlichen Kündigung ist die gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Kündigungsgrund

Kündigt der Arbeitnehmer und findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen können (verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung).

Auch wenn der Arbeitgeber eines Kündigungsgrundes bedarf, muss er diesen nicht im Kündigungsschreiben nennen. Er muss diesen aber nachweisen, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt.

Der Arbeitnehmer muss für eine Kündigung keinen Kündigungsgrund haben, jedoch die für ihn geltende Kündigungsfrist einhalten.

Während des Laufes der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis fort. Insbesondere muss der Arbeitnehmer daher weiter arbeiten und erhält hierfür seine Vergütung.

Form der Kündigung und kündigungsberechtigte Personen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (eigenhändige Unterschrift, nicht durch Fax oder E-Mail) und dem Vertragspartner zugestellt werden.

Nicht jede Person kann für den Arbeitgeber die Kündigung unterschreiben. Kündigt ein Mitarbeiter des Arbeitgebers, ohne hierzu berechtigt zu sein (z.B. einfacher Sachbearbeiter der Personalabteilung, direkter Vorgesetzter, etc.) kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn der Kündigende keine schriftliche Vollmachtsurkunde zusammen mit der Kündigung vorlegt (§ 174 Satz 1 BGB). Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen.

Kündigungsschutz und unwirksame Kündigung

Ein Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Bei außerordentlichen Kündigungen muss er den wichtigen Grund zur Kündigung bestreiten.

Bei ordentlichen Kündigungen muss er das Vorhandensein eines Kündigungsgrundes nach dem Kündigungsschutzgesetz rügen oder zum Beispiel die fehlende Einhaltung der Kündigungsfrist geltend machen.

Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist eine bestimmte Größe des Betriebes des Arbeitgebers (mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich Auszubildender) und eine Mindestdauer an Beschäftigung (mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit).

Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann eine Kündigung unwirksam sein, z. B. formelle Mängel der Kündigung (z.B. nicht unterschrieben) oder wegen fehlender Beachtung eines besonderen Kündigungsschutzes (z.B. Kündigung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit).

Wichtig ist, dass gegen eine Kündigung nur binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden kann. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt eine ansonsten rechtswidrige Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

Unter Zugang der Kündigung ist der Erhalt der schriftlichen Kündigung zu verstehen (z. B. Zeitpunkt der Übergabe, Zeitpunkt des Einwurfes in den Briefkasten zu üblichen Zeiten).

Ein Arbeitnehmer sollte daher sofort nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt aufsuchen und die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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