Busch & Schneider Logo

  • Unsere Fachgebiete
.

Testamentsvoll­streckung

Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung über den Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass zu nehmen. Er kann damit sicherstellen, dass die von ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen nach seinen Wünschen und Vorgaben auch vollzogen werden. Er überlässt damit die Verwaltung und/oder die Auseinandersetzung seines Nachlasses (mindestens) einer weiteren Person.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung wird der Erbe/die Erbengemeinschaft in wesentlichen Rechten (z.B. in Verwaltungs- und Verfügungsrechten) tangiert.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

.

xxnoxx_zaehler