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Immer wieder kommt es zu Beschwerden von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber ihnen ein Zeugnis übersandt hat, das beispielsweise getackert, geknickt oder gefaltet ist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung aus dem November 2017, Az. 5 Sa 314/17 auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich eines Anspruches auf ein ungetackertes und ungeknicktes Arbeitszeugnis verwiesen.

Danach hat ein Arbeitnehmer nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung keinen Anspruch auf Erteilung eines ungetackerten, ungeknickten oder ungefalteten Zeugnisses, wenn das Originalzeugnis in der Weise kopierfähig ist, dass auf den Fotokopien nicht beispielsweise durch Schwärzungen erkennbar wird, dass das Originalzeugnis geknickt oder gefaltet war. Insoweit stellt das Bundesarbeitsgericht ebenso wie z. B. auch bei der Frage nach einer abschließenden Bedauerns–, Dankes– und Wunschformel in einem Arbeitszeugnis auf den Wortlaut des § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung ab und räumt dem Arbeitnehmer lediglich die hiervon wörtlich umfassten Rechte ein.

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