Anspruch auf ein Homeoffice
Alleine der Umstand, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, im Homeoffice zu arbeiten, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber hierdurch einen dauerhaften Anspruch erwirkt, im Homeoffice zu arbeiten.
Nach Auffassung des LAG Köln (Urteil vom 06.07.2015, 5 SaGa 6/15) stellt der Umstand, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt worden ist, im Homeoffice zu arbeiten, lediglich die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen dar, sofern nicht aufgrund einer anderweitigen vertraglichen Regelung der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, im Homeoffice zu arbeiten. Mangels anders lautender Verpflichtung kann der Arbeitgeber sodann eine anderweitige Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen treffen und beispielsweise wieder die Arbeitstätigkeit im Betrieb anordnen.