Beschluss
Die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Eigentümer erfolgt durch die Fassung von Beschlüssen, die ggfs. unterschiedlichen Mehrheitserfordernissen entsprechen müssen. Die Beschlussfassung erfolgt – von Ausnahmen abgesehen – in der Eigentümerversammlung. D
ie Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch nur solche Beschlüsse fassen, die sich auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen.
Hinsichtlich des Sondereigentums, d.h. hinsichtlich der jeweiligen Wohnung, fehlt der Eigentümergemeinschaft die sogenannte Beschlusskompetenz. Daher sind diesbezüglich gefasste Beschlüsse nichtig und bedürfen auch keiner Anfechtung. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht grundsätzlich eine Abstimmung nach der Kopfzahl, d.h. der Anzahl der Eigentümer, vor. Gleichwohl befinden sich im Wohnungseigentumsgesetz diverse Vorschriften, welche für bestimmte Sachverhalte anderweitige Abstimmungsmodalitäten und auch Mehrheitsverhältnisse verlangen.
Die Änderung der Teilungserklärung ist im Beschlusswege – von wenigen Ausnahmen abgesehen –nicht möglich. Eine solche Änderung kann nur durch eine sogenannte Vereinbarung herbeigeführt werden. Dies setzt voraus, dass sämtliche Eigentümer, und nicht nur diejenigen, welche in einer Versammlung anwesend sind, der Änderung zustimmen (sogenannte Allstimmigkeit).