Mietminderung
Eine Minderung der Miete tritt ein, wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt. Zu beachten ist allerdings, dass nur solche Mängel berücksichtigt werden, die zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führen.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Mieter den Vermieter von dem Mangel in Kenntnis setzt, sofern dem Vermieter der Mangel nicht bekannt ist. Der Mieter muss ab dem Auftreten des Mangels bzw. der Anzeige an den Vermieter bis zur Behebung des Mangels nur eine verminderte Miete zahlen. Wird vom Mieter der Minderungsbetrag zu hoch angesetzt, besteht allerdings die Gefahr, dass der Mieter durch die unberechtigte Minderzahlung mit der Miete in Höhe eines Betrages in Rückstand gerät, der den Vermieter zur – ggfs. frsitlosen – Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.