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Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, der Ehegatte und - sofern im Zeitpunkt des Todes weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind - der Staat. Die gesetzliche Erbfolge ist im 5. Buch des BGB geregelt. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge etc.. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Der Erblasser kann die Erbfolge bewusst oder unbewusst der gesetzlichen Regelung überlassen (= gesetzliche Erbfolge) oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer Erbe sein soll (= gewillkürte Erbfolge).

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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