Hausgeldabrechnung
Der Verwalter hat einmal jährlich über die Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Hierzu sind sowohl eine Gesamtabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch Einzelabrechnungen für die jeweiligen Eigentümer zu erstellen.
Die Hausgeldabrechnung hat eine geordnete Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft während des Wirtschaftsjahres zu enthalten. Hierbei kommt es unter anderem nicht darauf an, ob diese Einnahmen oder Ausgaben zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind, vielmehr ist lediglich zu berücksichtigen, ob tatsächlich Einnahmen und Ausgaben vorgelegen haben. Im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung ist jedoch zu beachten, dass zwar in die Gesamtabrechnung die tatsächlich geleisteten Ausgaben für den Bezug von Heizenergie im Abrechnungsjahr einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie das Abrechnungsjahr betreffen oder aber Folgejahre oder vorhergehende Jahre.
Bei der Einzelabrechnung dürfen nur Kosten einbezogen werden, welche sich auf den tatsächlichen Verbrauch der Heizenergie im Abrechnungsjahr beziehen. Hintergrund hierfür ist die Heizkostenverordnung, wonach auf der Basis der tatsächlichen Verbräuche eine Abrechnung zu erteilen ist. Die Abrechnung ist Rechtsgrundlage für die Nachforderung gegenüber den jeweiligen Eigentümern bzw. die Auszahlung entsprechender Guthaben. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung. Erfolgt die Beschlussfassung nicht, besteht keine Rechtsgrundlage hinsichtlich des Ausgleiches der Abrechnungssalden (Nachzahlungen/Guthaben).