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Glossar Wohnungseigentumsrecht

Abrechnungsjahr

Abrechnungsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr, sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt.

Beschluss

Die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Eigentümer erfolgt durch die Fassung von Beschlüssen, die ggfs. unterschiedlichen Mehrheitserfordernissen entsprechen müssen. Die Beschlussfassung erfolgt – von Ausnahmen abgesehen - in der Eigentümerversammlung.

Eigentümerversammlung

Der Verwalter hat einmal jährlich zu einer Eigentümerversammlung einzuladen. In Sonderfällen können auch außerordentlich Eigentümerversammlungen durchgeführt werden.

Eigentümerwechsel

Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Jahresabrechnung (s. dort), sind bei einem Verkauf der Wohnung im Verlauf eines Abrechnungsjahres zu berücksichtigen

Jahresabrechnung

Der Verwalter hat einmal jährlich über die Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Abrechnung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung. Erfolgt die Beschlussfassung nicht, besteht keine Rechtsgrundlage hinsichtlich des Ausgleiches der Abrechnungssalden (Nachzahlungen/Guthaben).

Klage

Sofern ein Eigentümer mit der Beschlussfassung nicht einverstanden ist, besteht nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Hierzu bedarf es – von wenigen Ausnahmen abgesehen - zwingend der Klageerhebung zum Amtsgericht. Für die Klageerhebung sieht das Gesetz eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung – i.d.R. dem Tag der Eigentümerversammlung – vor, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Protokoll der Versammlung vorliegt.

Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung

Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung des Grundbesitzes und die Zuordnung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt die innere Organisation der Wohnungseigentümergemeinschaft, ggfs. in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.

Verwalter

Der Verwalter hat die Aufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Hierzu gehören insbesondere die Ausführung von Beschlüssen, die Aufstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, Verwaltung der Gelder sowie die Organisation von Instandhaltungsmaßnahmen.

Wirtschaftsplan

Der Verwalter hat für jedes Jahr eine Planung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, auf deren Basis sich die von den Eigentümern zu leistenden Vorauszahlungen ergeben. Der Wirtschaftsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Beschlussfassung.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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