Eigentümerversammlung
Der Verwalter hat einmal jährlich zu einer Eigentümerversammlung einzuladen. In Sonderfällen können auch außerordentlich Eigentümerversammlungen durchgeführt werden.
Im Rahmen dieser Eigentümerversammlung findet die Willensbildung des Eigentümers statt. Die Versammlung ist allerdings nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der im Grundbuch verzeichneten Miteigentumsanteile vertreten. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist vom Verwalter eine neue Versammlung einzuberufen, wobei hierfür wiederum die auch für die erste Versammlung geltenden Einladungsfristen zu beachten sind.
Die zweite Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer erschienen sind. Es ist nicht zulässig, eine sogenannte Eventualversammlung einzuberufen, d.h., für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, unmittelbar im Anschluss an diese Feststellung die zweite Versammlung durchzuführen. Allerdings kann die Teilungserklärung hiervon Ausnahmen zulassen.