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Glossar Erbrecht

Adoptivkinder

Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes entsteht die sogenannte Volladoption. Es erlöschen alle rechtlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Familien.
Die Adoption Volljähriger führt zur Stellung eines gemeinsamen Kindes gegenüber den Adoptiveltern. Verwandtschaftliche Beziehungen zu anderen Familienangehörigen oder Verwandten werden jedoch nicht begründet. Ebenso werden verwandtschaftliche Beziehungen zu seinen bisherigen Verwandten nicht beendet. Durch die Adoption erhält der Volljährige eine doppelte Erbenstellung als Erbe erster Ordnung.

Ausschlagung

Das Erbe kann ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen nach Kenntniserlangung des Erben vom Erbfall und seiner Berufung; bei einem Auslandsaufenthalt beträgt die Frist 6 Monate. Auch die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung ist rechtlich möglich. Allerdings muss diese unverzüglich erfolgen.
Mit der Ausschlagung ist der Verlust der Erbschaft mit Rückwirkung auf den Erbfall verbunden. In der Regel verliert der Erbe mit der Ausschlagung des Erbes (bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen) auch sein Pflichtteilsrecht, weil er vom Erblasser nicht enterbt wurde.

Behindertentestament

Es handelt sich um eine letztwillige Verfügung, bei der der Begünstigte geistig oder körperlich behindert ist. Durch spezielle Regelungen im Testament soll erreicht werden, dass ein Behinderter an einer Erbschaft teilnimmt und etwaige Ansprüche eines Sozialhilfeträgers verhindert werden.

Ehegattentestament

Das Erbrecht des Ehegatten ist im Gesetz gesondert geregelt. Die Höhe seines Erbteils hängt vom Güterstand, in dem er mit dem Erblasser zuletzt gelebt hat, ab sowie vom Verwandtschaftsgrad der Verwandten des Erblassers (der Ehegatte ist rechtlich kein
Verwandter). Eine Trennung, ein Scheidungsantrag und die rechtskräftige Scheidung können das Erbrecht des Ehegatten ebenfalls beeinflussen.

Einbenennung

Diese ist streng von einer Adoption zu unterscheiden und führt zu keinem gesetzlichen Erbrecht. Unter Umständen sind bei Erbfällen/Nachlassabwicklungen Nachforschungen bei Behörden notwendig.

Erbengemeinschaft

Wird mehr als eine Person zur Erbschaft berufen, besteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbschaft wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben, die für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften, so dass von jedem Erben die volle Verbindlichkeit verlangt werden kann. Der Nachlass geht bei der Erbengemeinschaft nicht teilweise auf die einzelnen Erben über, sondern in seiner Gesamtheit auf die Erbengemeinschaft. Nach dem Gesetz soll die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich auseinander gesetzt werden. In der Regel stellt sich jedoch die Nachlassauseinandersetzung als schwierig und langwierig dar.

Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz und die erbschaftsteuerlichen Richtlinien regeln die steuerlichen Konsequenzen des Erwerbs von Todes wegen sowie der lebzeitigen Schenkungen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall. Das Gesetz ordnet die Erben in drei verschiedene Steuerklassen ein und unterscheidet zusätzlich, ob eine Schenkung unter Lebenden oder ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Die Einordnung in die Steuerklasse hängt vom Näheverhältnis der Person zum Erblasser ab: Je näher, desto niedriger ist der Steuersatz und desto höher ist der Steuerfreibetrag. Der Steuerfreibetrag beträgt z.B. für den Ehegatten/ Lebenspartner im Jahr 2015 € 500.000,00, für Kinder € 400.000,00. Da die gesetzliche Regelung immer wieder geändert wird, sollte der Inhalt letztwilliger Verfügungen entsprechend überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden.

Erbschein

Er wird auf Antrag vom Nachlassgericht aufgrund eigener Ermittlungen erteilt und weist den Erben aus. Ist er unrichtig geworden (weil z.B. ein weiteres Testament aufgetaucht ist), wird er vom Gericht eingezogen. - Er wird in der Regel für eine Grundbuchberichtigung oder zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken, Sparkassen und Versicherungen benötigt. Er kann jedoch entbehrlich sein, wenn ein öffentliches Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann.

Erbvertrag

Er muss notariell beurkundet werden und bindet beide Vertragspartner. Ein Widerruf scheidet aus. Unter Umständen kommt eine Anfechtung in Betracht; bei einem Vorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

Familienerbrecht

Trifft der Erblasser keine abweichende Verfügung, wird er von seiner Familie, also seinen Verwandten und seinem Ehegatten beerbt.

Gemeinschaftliches Testament

Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Gesetzliches Erbrecht

Für die erbrechtliche Beratung und die Gestaltung der Erbfolge ist die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge notwendige Voraussetzung. Das Gesetz gibt vor, welche verschiedenen Personengruppen als Erben in Betracht kommen (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern etc.). Will der Erblasser bestimmte Personen begünstigen oder vom Erbe ausschließen, muss er seinen Willen durch ein Testament, einen Erbvertrag oder Vermächtnisanordnung kundtun.

Immobilie

Aufgrund der Universalsukzession wird der Erbe/werden die Miterben mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) Eigentümer des Grundstücks. Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat, muss das Grundbuch nachträglich berichtigt werden.

Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft führt zum gesetzlichen Erbrecht.

Nichteheliche/r Lebensgefährtin/te

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft führt zu keinem gesetzlichen Erbrecht, weil keine Verwandtschaftsbeziehung und keine eheähnliche Beziehung vorliegen.

Patchworkfamilie

Davon wird gesprochen, wenn in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder einer eheähnlichen Beziehung unter Umständen zahlreiche Personen leben, unter denen bzw. zu denen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. In diesen Fällen muss genauestens überprüft werden, ob das gesetzliche Erbrecht eingreift.

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht gewährt dem enterbten nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, bei der es sich um einen Zahlungsanspruch handelt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. - Bereits die außergerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist steuerlich von Bedeutung, falls der Steuerfreibetrag überschritten sein sollte.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Er ist ein rechtlich selbständiger Anspruch des Berechtigten neben dem Pflichtteilsanspruch und erfasst Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten gemacht hat, wodurch sein Vermögen und damit der Pflichtteilsanspruch vermindert wurden.

Testament

Testament und Erbvertrag sind die beiden gesetzlichen Verfügungen von Todes wegen und verdrängen die gesetzliche Erbfolge. Beim Testament hat der Erblasser die Wahl zwischen dem eigenhändigen, privatschriftlichen Testament und dem öffentlichen notariellen Testament. Der Inhalt des Testaments sollte regelmäßig überprüft werden, ob die eingesetzten Erben/ Vermächtnisnehmer nach wie vor begünstigt sein sollen, ob andere Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht werden sollen und ob Korrekturen/Anpassungen wegen der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes erfolgen müssen.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Er übt ein privates Amt aus und verwaltet den Nachlass im eigenen Namen, aus eigenem Recht und nach dem letzten Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts. Insbesondere ist er vom Willen des Erben unabhängig.

Universalsukzession

Nach dem vorgenannten Prinzip geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes unmittelbar von ihm auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Es müssen also keine einzelnen Vermögensgegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden.

Vermächtnis

Der Erblasser kann einem Dritten ein Vermächtnis zuwenden, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten. Der Beschwerte kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein.

Verjährung

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, die unterschiedlich zu laufen beginnt.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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