Zugewinnausgleich bei Scheidung – Anwalt für Eheleute in Neuss
Vermögen aufteilen: Zugewinn regeln, berechnen, durchsetzen und prüfen
Die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehepartner im Fall einer Scheidung erfolgt im Regelfall durch den sogenannten Zugewinnausgleich. Dabei geht es um das Anfangsvermögen der Ehepartner, das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen, das Endvermögen und den generellen Güterstand. Denn Eheleute stehen bei der Scheidung vor der Frage: Wer bekommt was? Beziehungsweise: Wer muss was an den anderen Ehegatten abgeben? Besonders wenn zum Vermögen der Ehepartner ein gemeinsames Haus / eine gemeinsame Immobilie gehört, sollte die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein erfahrener Anwalt für Familienrecht übernehmen. In unserer Kanzlei unterstützt Sie deshalb Fachanwalt für Familienrecht Cornel Ehrentraut bei Anliegen rund um das Thema Zugewinnausgleich.
Zugewinn – Leistungen als Anwalt für Familienrecht
Als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht in Neuss ist Cornel Ehrentraut ausgewiesener Experte für sämtliche Themen auf seinem Rechtsgebiet, etwa Scheidung, Unterhaltsrecht, Eherecht und Güterrecht. Letzteres umfasst alle Anliegen rund um Zugewinn, wobei Sie hier zudem von der Fachgebiets-übergreifenden Zusammenarbeit als Kanzlei und dem damit verbundenen Austausch im Erbrecht, Steuerrecht und Immobilienrecht profitieren. Zu den anwaltlichen Leistungen zählen:
- Informationssammlung als Basis: Einholen von Auskünften über Ex-Partner
- Prüfung und Berechnung des Zugewinnausgleichs
- Durchsetzung oder Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen (Vor Gericht sowie außergerichtlich)
- Regelung der modifizierten Zugewinngemeinschaft
- Alternative Regelungen zum gesetzlichen Zugewinnausgleich, etwa Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Gütertrennung
Sie brauchen einen Anwalt, der Ihre Fragen zu Zugewinn beantwortet und Sie in Ihrem Fall unterstützt? Dann empfängt Sie Cornel Ehrentraut als Fachanwalt für Familienrecht gern in unserer Kanzlei in Neuss. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin über unser Kontaktformular oder rufen Sie in unserer Anwaltskanzlei an.
Zugewinngemeinschaft kurz erklärt
Haben Eheleute bei Eheschließung oder danach keinen Ehevertrag über den ehelichen Güterstand geschlossen, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) – also die Aufteilung der in der Ehe hinzugewonnenen Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten. In der Zugewinngemeinschaft verbleibt es grundsätzlich dabei, dass jeder Ehegatten sein eigenes Vermögen besitzen. Das in die Ehe und damit in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte Vermögen wird mit der Heirat nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Auch kann während der Ehe jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen erwerben, wenn bei Erwerb des Vermögens nicht bestimmt wird, dass es zum Vermögen beider Ehegatten wird. Der Zugewinnausgleich regelt also den Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe oder Lebenspartnerschaft der Partner. Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung.
Zugewinnausgleich: Zugewinn regeln und aufteilen
Bei einer Trennung und Scheidung stellt die Regelung des Zugewinns – neben der des Ehegattenunterhalts – jeden Ehegatten vor eine Herausforderung. Denn es geht darum, den Vermögenszuwachs – also den Zugewinn – gesetzlich nach § 1363 BGB auszugleichen. Dieser umfasst das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten, etwa Geld, Immobilien und Hausrat. Dabei ist der Ausgleichsanspruch ein reiner Geldanspruch. Der jeweilige Vermögenszuwachs wird – meist von einem Anwalt – bewertet und beziffert, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Cornel Ehrentraut weiß, welche praktischen und juristischen Faktoren er berücksichtigen bei der Berechnung und Durchsetzung des Anspruchs auf Zugewinn berücksichtigen muss. Als erfahrener Anwalt für das Thema Zugewinn sieht er in den meisten Fällen das größte Klärungspotenzial in Vereinbarungen – besonders wenn es im Zugewinn um eine Immobilie geht.
Berechnung des Zugewinnausgleichs – Anwalt steht Ihnen zur Seite
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs übernimmt in der Regel ein Anwalt im Familienrecht. Ziel ist es, herauszufinden, welcher Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn zu verzeichnen hat – gemessen am Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehepartner – und diesen auszugleichen. Folgende Schritte führt ein Anwalt zur Berechnung des Zugewinnausgleichs durch:
- Ermittlung des Anfangsvermögens und Endvermögens beider Ehepartner – inklusive Wertsteigerungen der Vermögenswerte, wobei hier gilt, „Anfangsvermögen ist Gold wert". Der Ermittlung des Anfangsvermögens ist daher eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
- Bestimmung der Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen (Zugewinn)
- Festlegung des Ausgleichsanspruchs, wenn der Zugewinn des einen Ehepartners den des anderen übersteigt
Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen wird also gegenübergestellt und geteilt und bestimmt die Höhe des Zugewinnausgleichs. Hat ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere, so hat er Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Differenz.
Zugewinnausgleich muss beantragt werden – Anwalt bei Zugewinnausgleich einschalten
Auch wenn der Zugewinnausgleich durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach jeder Scheidung gilt (ausgenommen Änderungen wie Ehevertrag, etc.), wird er nicht automatisch durchgeführt. So muss der Zugewinnausgleich bei Scheidung beantragt werden. Ab der Rechtskraft der Scheidung bleiben bis zu drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Gerechnet wird die Verjährungsfrist dabei ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei der Scheidung bedeutet das: ab dem Ende des Jahres in dem die Rechtskraft eingetreten ist (sog. „Sylvesterverjährung"). Ob der Zugewinnausgleich in Ihrem Fall sinnvoll ist, kann Cornel Ehrentraut als erfahrener Anwalt einschätzen und Sie bei der Beantragung des Zugewinnausgleichs und allen weiteren Schritten unterstützen.
Regelung des Zugewinnausgleichs im Todesfall – steuerrechtliche Vorteile
Endet die Ehe und damit die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten und liegt keine letztwillige Verfügung vor, so wird der Zugewinnausgleich meist dadurch verwirklicht, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Der überlebende Ehegatte kann aber auch das Erbe ausschlagen und statt des erhöhten Erbteils den Zugewinn sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil von den Erben fordern. In Bezug auf die Erbschaftssteuer kann das einen großen Vorteil für den Erben bedeuten, denn der Zugewinn kann unter Umständen höher sein als der pauschalierte Erbteil und auch der steuerfreie Betrag, er wechselt die Seiten jedoch steuerlich privilegiert und damit idR. steuerfrei.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag
Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Eheschließung oder während der Ehe zahlreiche Möglichkeiten, um den Güterstand durch einen Ehevertrag anders zu gestalten. Durch folgende Regelungen können im Scheidungsfall Streitigkeiten über beispielsweise Anfangs- und Endvermögen, die Zuordnung und Bewertung von Vermögenswerten verhindert werden:
- Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung
- Vereinbarung der Gütertrennung statt Zugewinnausgleich, vor allem bei größeren Vermögen
- Vertragliche Vereinbarung der Bewertung von Vermögenswerten
- Begrenzung der Höhe des Zugewinns
- Ausschluss bestimmter Vermögenswerte aus der Berechnung des Zugewinns, besonders zu empfehlen bei Handwerksbetrieben, Firmen und Firmenbeteiligungen
Eine notarielle Beurkundung (§ 1378 Abs. III BGB) für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich ist dabei Pflicht.
Fachanwalt Familienrecht – Ihr Anwalt in Neuss bei Ehesachen
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