Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente des Arbeitnehmers automatisch endet. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende Regelung getroffen wurde.
So können die Parteien im Arbeitsvertrag eine sogenannte Altersbefristung vornehmen, wonach das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente endet.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, dem eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag allerdings unter den Bestimmungen zur „Kündigung" des Arbeitsverhältnisses zu Grunde lag.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Argument, dass es sich um eine überraschende Klausel handelte, da er unter der Überschrift „Kündigung" keine Regelung zu einer Befristung erwarten musste.
Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und verwies zur Begründung darauf, dass der Gesetzgeber selbst in der Überschrift den Begriff Kündigung verwendet und dennoch Regelungen zur Befristung (§ 41 SGB VI) oder zum Auflösungsvertrag (§ 623 BGB) trifft bzw. beispielsweise nach § 15 Abs. 3 TzBfG Kündigung und Befristung gedanklich miteinander verknüpft. Insofern handelte es sich nach Auffassung des Landesarbeitsgericht um derart verwandte Themen, dass eine gemeinsame Darstellung im Arbeitsvertrag nicht ungewöhnlich und daher nicht überraschend ist.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2021 - 13 Sa 637/20)