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Fehlerhaftes Datum in der Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens wegen einer verhaltensbedingten Kündigung darüber zu entscheiden, ob eine zuvor erteilte Abmahnung, die ein fehlerhaftes Datum hinsichtlich des gegenüber dem Arbeitnehmer gerügten Fehlverhaltens aufwies, wirksam ist. Das Gericht sah hier die Rüge - und Warnfunktion der Abmahnung erfüllt, obwohl in der Abmahnung ein falsches Datum enthalten ist, zumal dem Kläger ohnehin klar war, dass sich der ihm gemachte Vorwurf nicht auf das falsche Datum bezog, sondern auf das Datum, an dem er gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2016, 2 Sa 97/16

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