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Oftmals enthalten Testamente, in denen sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben sowie die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.

Sollte ein Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend machen, erhält dieser auch nach dem Tod des Letztversterbenden lediglich das Pflichtteil.

Vielfach hat der Schlusserbe keine hinreichende Kenntnis über den Umfang des Nachlasses und damit keine Möglichkeit, die Höhe des Pflichtteilsanspruches abzuschätzen.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat jedoch gegen den Erben einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfanges des Nachlasses.

Das OLG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und damit Verwirkung der Pflichtteilsstrafklausel ausreichend ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte alleine Auskunft über den Umfang des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses begehrt.

Mit Verweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Auskunftsanspruch in § 2314 BGB und dem Pflichtteilsanspruch in § 2303 BGB unterschiedliche Ansprüche geregelt hat, sieht das Oberlandesgericht in der alleinigen Geltendmachung des Auskunftsanspruches keine Geltendmachung des Pflichtteils. Dementsprechend konnte der Pflichtteilsberechtigte sich erst einen Eindruck vom Umfang des Nachlasses verschaffen, um entscheiden zu können, ob er seine Schlusserbeneinsetzung bestehen lässt oder aber seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend macht. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2022 - 21 W 182/21).

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