Teilnahme am Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit
Mit seiner Entscheidung vom 02.11.2016 hat das Bundesarbeitsgericht die bereits vom Landesarbeitsgericht Nürnberg vertretene Auffassung bestätigt, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, während seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb des Arbeitgebers zu erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen. Eine Pflicht eines Arbeitnehmers, auf Anordnung des Arbeitgebers während seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen, besteht nur ausnahmsweise dann, wenn aus betrieblichen Gründen dies unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer hierzu gesundheitlich auch in der Lage ist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15