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Behandlungsabbrüche nur bei „qualifizierter Patientenverfügung" verbindlich (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16)

Die Frage der Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen und der damit verbundenen Bevollmächtigung ist nach wie vor umstritten. Die derzeitige Rechtslage zur Verbindlichkeit der Verfügungen ist immer noch unsicher.

Die sog. Patientenverfügung soll als schriftliche Willenserklärung dann herangezogen werden, wenn sich der Betroffene selbst nicht mehr äußern kann, sei es weil er bewusstlos oder geistig verwirrt ist. Die Verbindlichkeit einer solchen Erklärung bereitet Angehörigen, Betreuern und behandelnden Ärzten im Ernstfall immer wieder Schwierigkeiten

Bereits 2003 hatte der Bundesgerichtshof hat eine verbindliche Regelung angemahnt und die Debatte über diese Fragen angestoßen (BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03.)

In seiner neuesten Entscheidung zu den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen hat der BGH erneut darauf verwiesen, dass es nötig ist, dass Menschen im Vorfeld ganz konkret festlegen, in welchen Fällen sie eine medizinische Behandlung ablehnen und lebenserhaltende Maßnahmen verweigern. Pauschale Bezugnahmen auf bspw. „die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen" reichen nicht aus (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16).

Die Abfassung einer Patientenverfügung, kann sinnvoll durch eine Generalvollmacht und Betreuungsverfügung ergänzt werden.

Bei rechtlichen Fragen rund um das Thema „Patientenverfügung, Generalvollmacht und Betreuungsverfügung" lassen Sie sich von einem Anwalt oder Notar beraten.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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