Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sind, anfechtbar und nach erfolgter Anfechtung daher unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist im jeweiligen konkreten Einzelfall anhand der Gesamtumstände der konkreten Situation zu entscheiden, ob ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Der Arbeitnehmer machte in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall geltend, dass ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandels bei dem von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorgelegen habe, da der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages von dessen sofortiger Annahme abhängig gemacht hat und der Arbeitnehmer somit aus seiner Sicht keine ausreichende Bedenkzeit hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin entschieden, dass alleine der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrages von der sofortigen Annahme seines Angebotes abhängig gemacht hat, für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns darstelle. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im konkreten Fall andernfalls mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige drohte, führte im konkreten Falle nicht zu einer Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages, da in dem konkret von dem Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall der Arbeitgeber hinreichenden Anlass hatte, dies dem Arbeitnehmer für den Fall in Aussicht zu stellen, sofern der Arbeitnehmer nicht sofort einen Aufhebungsvertrag abschließen werde. (BAG, Urteil vom 24. in 2022 – 6 AZR 333/21).