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KEIN KINDERGELD WEGEN FREIWILLIGENDIENST ZWISCHEN STUDIENABSCHNITTEN BACHELOR UND MASTER (BFH URTEIL VOM 12.10.2023 – III R 10/22)

Wer sein Studium mit dem Bachelor abschließt und anschließend einen Freiwilligendienst leistet, hat gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH (Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22) eine Erstausbildung bereits abgeschlossen.

Diese Feststellung beeinflusst den Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn das Kind später ein Masterstudium beginnt.

Ein konkretes Beispiel:

Eine Frau beendete ihr Studium mit dem Bachelor of Science und begann ein Jahr später ein Masterstudium im gleichen Fach. Zwischen den Studienabschnitten absolvierte sie einen Freiwilligendienst und arbeitete drei Monate lang befristet als Aushilfe. Ihr Vater beantragte für diese drei Arbeitsmonate Kindergeld, das jedoch von der Familienkasse verweigert wurde.

Im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gab der BFH der Familienkasse nun Recht. Obwohl eine einheitliche Erstausbildung auch bei mehreren Abschnitten wie Bachelor- und Masterstudium möglich ist, müssen diese Abschnitte einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

In diesem Fall hätte die Tochter ihr Masterstudium direkt nach dem Bachelor beginnen müssen. Stattdessen leistete sie den Freiwilligendienst, wodurch die Erstausbildung als mit dem Bachelor abgeschlossen galt.

Nach Abschluss der Erstausbildung besagt der § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG), dass der Kindergeldberechtigte nur dann Anspruch auf Kindergeld hat, wenn sein Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Da die Tochter im konkreten Fall jedoch 25 Wochenstunden arbeitete, wurde der Kindergeldanspruch versagt.

Ob und wie die Entscheidung im Rahmen der Fortdauer von Unterhaltsansprüchen des volljährigen Kindes im Rahmen von unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten gewertet werden wird, bleibt abzuwarten.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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