Busch & Schneider Logo

  • Häufige Fragen
Sie sind hier: www.busch-schneider.de > Aktuelle Themen > BGH vom 15.11.2016 – XI ZR 32/16 - Haftung des Ehegatten für den gemeinsamen Kredit
.

Zur Sittenwidrigkeit einer Darlehens(mit)-haftung eines Ehepartners bei dessen krasser finanzieller Überforderung

In dem zu entscheidenden Falle hatte die Klägerin die Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung zur Rückzahlung eines Darlehens und eines notariellen Schuldanerkenntnisses, welches sie gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann zur Finanzierung eines Bauvorhabens zu Gesamtkosten von 1,5 Millionen DM aufgenommen hatte, zurückgewiesen.

In erster Instanz wies das Landgericht die Klage der Ehefrau ab. Das Oberlandesgericht gab der Klage nur teilweise statt. Die Klägerin erhob Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und wies diese zur erneuten Fahndung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung, bei Vorliegen eines krassen finanziellen Missverhältnisses zwischen aufgenommenem Darlehen und eingegangener Verpflichtung, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, im Wege einer so genannten tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung des Ehepartners auszugehen ist, wenn der eigentliche Hauptschuldner/Hauptdarlehensnehmer dem Mithaftenden persönlich nahe steht, wie dies beispielsweise im Verhältnis zwischen Ehegatten und auch Kindern der Fall sein kann.

Ein krasses Missverhältnis der übernommenen Verpflichtung im Verhältnis zum gewährten Vorteil in Form der Darlehensauszahlung liegt beispielsweise dann vor, wenn es dem Mithaftenden auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gestattet ist, alleine und selbständig die Zinsverbindlichkeit der übernommenen Darlehensschuld zurückzuführen und absehbar ist, dass der Mithaftende bis an sein Lebensende übermäßig finanziell belastet wäre.

In sittenwidrig zu beanstandender Weise nutzt dann der Darlehensgeber eine emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner aus, wenn er den Mithaftenden überhaupt in die Mithaftung drängt oder von ihm darüber hinaus persönliche Sicherheiten - beispielsweise wie vorliegend in Form eines Schuldanerkenntnisses - verlangt.

Im Falle des persönlichen Näheverhältnisses zwischen Hauptdarlehensnehmer und Mithaftendem, wird die tatsächliche Vermutung einer verwerflich Gesinnung des Gläubigers (der Bank) nicht ohne weiteres dadurch widerlegt, dass der (Haupt-)Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Übernahme der Darlehensverbindlichkeit oder eines Bürgschaftsvertrages in einer Selbstauskunft des anderen Ehegatten, Wertangaben zum Bestand des Vermögens des mithaftenden Ehegatten erteilt, die objektiv eine krasse finanzielle Überforderung nicht erkennen lassen. Der (subjektive) Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber dem Gläubiger (der kreditgewährenden Bank) wird nur ausgeräumt, wenn dieser selbst eine sorgfältige Überprüfung der Angaben des Mithaftenden oder des Bürgen vornimmt. Hierzu darf sich der Gläubiger nicht auf die Angaben von Dritten - insbesondere des Hauptdarlehensnehmers - verlassen.

Bei Fragen und um das Thema „Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung bei Kreditgewährung an Ehegatten" wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

.

xxnoxx_zaehler