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BGH vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15 - Zur Frage der erforderlichen Angaben in einer Zahlungsklage.

Eine Leistungsklage auf Zahlung ist zulässig erhoben, wenn der Kläger vorträgt, dem Beklagten Waren geliefert zu haben und diese Warenlieferung in der Begründung mit Rechnung, Rechnungsnummer, Betrag und Datum näher bezeichnet.

In der vorliegenden Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, wie konkret eine Klageschrift im Sinne des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestaltet sein muss, damit diese zur Entscheidung bei einem Gericht zugelassen werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert, d. h. bezogen auf einen Rechtsgrund und in der Sache ausformuliert und mit Tatsachenvortrag hinterlegt dargelegt werden muss. Der Anspruch muss als solcher identifizierbar sein, in dem er sich durch besondere Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterscheidet und abgegrenzt werden kann, so dass er Grundlage eines Vollstreckungstitels werden kann. Mit anderen Worten, das Vorbringen in der Klageschrift muss so geartet sein, dass das Gericht seinen Tenor mit vollstreckungsfähigem Inhalt ableiten und der Gerichtsvollzieher daraus ohne weiteres die Vollstreckung vornehmen kann, ohne selbst bspw. den Betrag X oder die Sache Y noch näher bestimmen zu müssen.

Laut BGH reicht hierfür der Vortrag in der Klageschrift, bzgl. der

  • Bestellung zu einem bestimmten Zeitpunkt,
  • ggfs. schriftliche Bestätigung der Bestellung,
  • Lieferung zu einem jeweils bestimmten Zeitpunkt,
  • Bezeichnung der gelieferten Artikel,
  • unter Ansatz des vereinbarten Preises.

Hierzu trägt man ergänzend im Rahmen einer Forderungsaufstellung die einzelnen Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer sowie dem Rechnungsbetrag und der Bezeichnung der gelieferten Waren zusammen und führt diese tabellarisch auf.

Zum Beweis für diesen Vortrag reicht es dann aus, wenn man die Vorlage der Rechnungen lediglich ankündigt.

Das Verlangen des Berufungsgerichts die konkret bezeichneten Rechnungen in der Anspruchsbegründung vorzulegen, überspannt lt. BGH die Anforderung des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Vorlage der Rechnungen wird nämlich nichts Zusätzliches zur Individualisierung des in der Begründung ohnehin näher vorgetragenen Anspruchs beigetragen. Durch die Vorlage der Rechnungen würde ein bereits ohnehin bestimmter Klagegegenstand nur noch zusätzlich hinsichtlich seiner Richtigkeit gestärkt. Erforderlich ist eine Rechnungsvorlage nur dort, wenn durch diese der in der Klageschrift formulierte Anspruch in notwendiger Weise individualisiert werden könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.03.2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Randnummer 19).

So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht, da wie ausgeführt in der Klageschrift die Warenlieferung unter Bezeichnung der Rechnung, der Rechnungsnummer, des Betrages und des Datums konkret bezeichnet wurde.

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