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BGH vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16

Es kann sich lohnen zum Schulabschluss des Kindes zu gratulieren – oder, wozu es gut sein kann, den Unterhaltspflichtigen auch nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung über seinen beruflichen Werdegang auf dem Laufenden zu halten.

In seiner vorbezeichneten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Vater einer zwischenzeitlich 26-jährigen Tochter, zu der er seit deren 16. Lebensjahr keinerlei Kontakt mehr hatte, zum Unterhalt verpflichtet wäre. Die Tochter hatte ihr Abitur und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hatte sich sodann zu einem entsprechenden Studium entschieden .

Jahre vorher hatte der in Anspruch genommene Kindesvater der Tochter noch zu ihrem Abitur gratuliert. In seinem Schreiben erklärte er, dass er auf Grund des Abschlusses der Schulausbildung davon ausgehe, dass nunmehr kein Unterhalt verlangt werden würde.

Ab diesem Zeitpunkt hörte der Kindesvater nichts mehr von der Tochter und deren weiteren Werdegang.

Erst Jahre später meldete sich ein Vertreter des entsprechenden Bundeslandes, welches für die Tochter Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erbracht hatte. Aus übergeleitetem Recht machte das Land Unterhaltsansprüche der Tochter geltend.

Der Vater hatte sich zwischenzeitlich auf den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung eingestellt. Im Vertrauen darauf war der Kindesvater verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (Eigenheimkauf auf Kredit und weitere Konsumentenkredite) eingegangen. Er war somit nicht ohne weiteres dazu in der Lage, den Unterhalt der Tochter zu finanzieren.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die für das Land abschlägig beschiedenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts sowie des Amtsgerichts und wies den Anspruch auf Unterhalt ebenfalls zurück. Er führte aus:

Zwar umfasst der Unterhalt eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf, geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Hierbei wird auch ein einheitlicher Ausbildungsgang gefördert, der sich aus der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur), einer praktischen Ausbildung (Lehre) und einem anschließßenden Studium ergibt (so genannte Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Soweit zwischen den Ausbildungsabschnitten ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang steht, die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen, ist weiterhin Unterhalt geschuldet.

Zum anderen steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit, die Ausbildung mit dem gebotenen Fleiß und der Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden. Ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes ist unschädlich. Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich dann nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt zumutbar ist. In diesem Sinne sind auch die schützenswerte Belange des Unterhaltspflichtigen zu beachten. Auch der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen seiner eigenen Lebensplanung darauf einstellen, nicht mehr dauerhaft mit Unterhalt belastet zu werden. Er kann diesbezüglich auch eigene Dispositionen hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit treffen.

Im vorliegenden Fall erfuhr der Kindesvater erst ca. 8 Jahre nach Ablegung des Abiturs von einem Studienbeginn der Tochter. In der Zwischenzeit hatte er nichts mehr von ihr gehört. Dies wiegt umso schwerer, als der Vater nach dem Abitur darum gebeten hatte, ihn über den weiteren Ausbildungsweg der Tochter auf dem Laufenden zu halten, sollte beabsichtigt sein, von ihm noch weiteren Unterhalt zu verlangen.

Das umsichtige Verhalten des Vaters und die Nachlässigkeit der unterhaltsberechtigten Tochter führten im konkreten Fall dazu, dass unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgenommenen Verbindlichkeiten des Vaters, ein Unterhalt nicht mehr geschuldet war. Zu seiner insoweit im Ansatz geänderten Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen in Unterhaltsverhältnissen s.a. Beschluss vom 18.01.2017, Az.: XII ZB 118/16.

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