Eine wirksame Betriebskostenvereinbarung setzt nicht die
Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung voraus
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2016 entschieden, dass es für eine Umlagevereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten in einem Wohnraummietverhältnis ausreichend ist, wenn der Mietvertrag bestimme, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat. Es bedarf insoweit keiner Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (bzw. vormals Anlage 3 zu §§ 27 Abs. 1 II BV). Ebenso wenig müssen die einzelnen Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt werden.
Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Begriff „Betriebskosten" keiner Erläuterung bedarf, da jedem durchschnittlichen Mieter dieser Begriff und auch dessen Inhalt bekannt sei, so dass auch ohne entsprechende Inbezugnahme der Betriebskostenverordnung oder wörtliche Aufführung der Betriebskostenarten im Mietvertrag ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vorliege (BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15).