Exzessive Telefonate während der Arbeitszeit
Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung damit auseinander gesetzt, ob einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser in 5 Monaten insgesamt 12,78 Stunden während der Arbeitszeit privat telefoniert hat.
Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umfangreiches Telefonieren während der Arbeitszeit ebenso wie die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer darstellen, dass der Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer die Privatnutzung in Ausnahmefällen gestattet ist.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 17.01.2017 - 5 TaBV 8/16) sah in dem zur Entscheidung stehenden Fall die Grenze nicht überschritten, da der Umfang der privaten Telefonate 2,6% der Arbeitszeit in dem entsprechenden Zeitraum in Anspruch nahm. Dies liegt nach Ansicht des Gerichtes deutlich unterhalb der Grenze von etwa 15 bis 20% der Arbeitszeit, bei deren Überschreitung von einem exzessiven Ausmaß auszugehen ist. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg ist die Grenze bei einem Umfang von 40 Stunden über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen überschritten, nach Auffassung des LAG Hessen, wenn das Telefonieren bzw. die Internetnutzung zu privaten Zwecken etwa einen Arbeitstag innerhalb einer Arbeitswoche in Anspruch nimmt. Das LAG Niedersachsen hat nicht auf den zeitlichen Umfang abgestellt, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer phasenweise keinen Raum mehr für die Erledigung seiner Dienstaufgaben hatte.
Allerdings ist selbstverständlich zu beachten, dass privates Telefonieren oder Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit, sofern nicht gestattet, auch in einem zeitlich geringem Umfang einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt und durch eine Abmahnung geahndet werden kann.