Freigabe von Konten - Bank muss Kosten für die Erteilung eines Erbscheines tragen
Mit seiner Entscheidung vom 05.04.2016 hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 440/15) eine Bank verpflichtet, einem Erben die Kosten für die Erlangung eines Erbscheines zu erstatten.
Nach dem Tod seiner Mutter hatte ein Erbe bei der Bank der Mutter unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testamentes mit Eröffnungsvermerk die Freigabe der Konten der Mutter verlangt. Die Bank hat diese Freigabe verweigert und die Vorlage eines Erbscheines gefordert. Nach Erteilung des Erbscheines hat der Erbe die Bank auf Erstattung der Kosten erfolgreich verklagt.
In seiner Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern diesen Nachweis auch in anderer Form führen könne. Neben der Vorlage eines notariellen Testaments kann dies auch durch Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk erfolgen. Da die Bank keine begründeten Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des betreffenden Testamentes vorbringen konnte, durfte diese nicht auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Insofern sah der Bundesgerichtshof in dem Verhalten der Bank ein unnütze Kosten verursachendes Verhalten, sodass die Bank dem Erben gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf eine Entscheidung des Landgerichtes Detmold vom 14.01.2015 (Aktenzeichen 19 S 110/14) zu verweisen. Dieses hatte eine Bank ebenfalls zur Erstattung der Kosten für die Erlangung eines Erbscheins verurteilt, weil die Bank eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht der Kontoinhaberin nicht anerkannt hat.
Erben sollten sich also nicht von Banken abweisen lassen, wenn die Bank nicht bereit ist, Erben Auskünfte zu Konten zu erteilen bzw. Konten für Erben freizugeben. Insofern können Banken sich bei Vorliegen einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht (so genannte transmortale Vollmacht) nicht darauf berufen, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, weil beispielsweise es sich nicht um eine spezielle bzw. institutseigene Bankvollmacht handelt oder aber ein Erbennachweis nicht erfolgt ist. Ebenso kann, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, der Nachweis einer Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins erbracht werden.