Keine Renovierungspflicht ohne angemessenen Ausgleich
Einem Mieter dürfen durch eine Formularklausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen nur dann aufgelegt werden, obwohl die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde, wenn hierfür ein angemessener Ausgleich gewährt wird.
Nach Ansicht des LG Berlin ist eine Wohnung unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig schon dann, wenn sie Gebrauchsspuren des Vormieters aufweist. Wird die Wohnung in einem solchen Zustand übernommen, und dem Mieter aufgegeben, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, muss der Mieter so gestellt werden, als sei ihm eine renovierte Wohnung übergeben worden. Dies kann z.B. durch den Erlass der Nettokaltmiete für den ersten Monat geschehen (LG Berlin, Urteil vom 02.10.2015 - 63 S 335/14).