Entgegen verbreiteter Ansicht ist der Arbeitgeber berechtigt, einem Arbeitnehmer während dessen Abwesenheit vom Wohnort zu kündigen. In diesem Fall wird die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer regelmäßig durch Einwurf in dessen Briefkasten während dessen Abwesenheit zugestellt. Es stellt sich dann die Frage, was passiert, wenn der Arbeitnehmer z. B. urlaubsbedingt die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG versäumt.
Nach einer neuerlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.04.2018- 2 AZR 493/17) ist darauf abzustellen, ob sich der Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland aufhält. Hält dieser sich nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum, mehr als sechs Wochen, nicht an seinem Wohnort auf, hat er sofern er einen Briefkasten mit seinen Namen vorhält, besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt seiner in den Briefkasten eingeworfenen Post erlangt. Trifft er entsprechende Vorkehrungen nicht und versäumt er nach Einwurf einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, kann er auch dann, wenn dem Arbeitgeber dessen Abwesenheit bekannt ist, nicht erfolgreich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erwirken und kann dementsprechend nicht mehr die Rechtswidrigkeit einer Kündigung feststellen lassen.
Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit, z.B. urlaubsbedingter Abwesenheit bis zu sechs Wochen, kann dies anders zu beurteilen sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste.
Es ist Arbeitnehmern bei einer Abwesenheit von mehr als drei Wochen daher vorsorglich zu empfehlen, dass diese dafür Vorkehrungen treffen, von dem Inhalt von Schreiben seitens des Arbeitgebers informiert zu werden, um im gegebenen Fall fristgemäß Kündigungsschutzklage einreichen zu lassen und nicht das Risiko einzugehen, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage scheitert.