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Motoryacht als Anstandsschenkung

Nach § 2287 BGB ist es einem Erblasser, der hinsichtlich seiner Erbfolge erbvertraglich gebunden ist, verboten, in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, Schenkungen zu tätigen. Davon ausgenommen sind aber so genannte Anstandsschenkungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste nun entscheiden, ob eine Motoryacht eine nicht ausgleichspflichtige Anstandsschenkung ist. In dem zu Grunde liegenden Fall war die Motoryacht ein Hochzeitsgeschenkt des Ehemanns an die Ehefrau. Zu den Anstandsgeschenken gehören auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke z.B. zu Geburtstagen, Hochzeiten oder zu Weihnachten. Grundsätzlich zeichnen sich Anstandsgeschenke durch ihren geringen Wert aus. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist dieser nicht objektiv zu bestimmen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Geschenk in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers und seinem verbleibenden Vermögen steht. Das Gericht sah es insofern als üblich an, dass ein Ehegatte ein wertvolles Geschenk zur Hochzeit von dem anderen Ehegatten erhält. Da sich der Wert des Hochzeitsgeschenkes auf weniger als 5% des Vermögens des Ehemannes belief, war das Geschenk nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch angemessen. Dementsprechend war die Ehefrau nach Tod des Ehemannes auch nicht verpflichtet, die Motoryacht an dessen Vertragserben herauszugeben und zu übereignen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, 7 U 40/16.

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