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Rückforderung von Zahlungen für den Bau des im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheims.

Regelmäßig begegnen dem Fachanwalt für Familienrecht Fragestellungen um den Ausgleich von Zuwendungen zum Bau oder zum Erwerb des Familienheims. Nicht selten handelt es sich dabei um eine Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder aber von dessen Familienstamm in die Ehe eingebracht wird.

Leistet sodann der andere Ehegatte nicht unerhebliche Geldmittel um den Erwerb oder aber den Ausbau des Familienheims zu finanzieren, stellt sich die Frage, ob und wann eine Rückzahlung des in der Immobilie gebundenen Beitrags gefordert werden kann und wie hoch dieser ist, wenn die Ehe scheitert.

Die Rechtsprechung hat hierfür das eigene Instrument der Rückforderung so genannter „ehebedingter Zuwendungen" geschaffen.

1.

Zu aller erst muss ein Vermögenswert zugewandt worden sein. Dies dürfte bei Geldzahlungen unstreitig der Fall sein. Andere Formen der Zuwendung bspw. Mitarbeit im Eigenheim können ebenfalls ehebedingte Zuwendungen darstellen, diese werden dann jedoch über die Instrumente der Ehegatteninnengesellschaft oder des Kooperationsvertrages rückabgewickelt. Ausführungen hierzu würden den Rahmen dieses Beitrags sprengen, so dass wir uns an dieser Stelle auf die Geldzahlungen als Zuwendung beschränken wollen.

2.

Des Weiteren muss die Zuwendung um der Ehe willen und zur Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens zugewandt worden sein. Dazu bedarf es eines Tatsachenvortrags, der es nahe legt, dass die Zuwendung nur aus diesem Grund erfolgte. Der Zuwendende musste darauf vertrauen dürfen, dass die Beziehung weiterhin Bestand habe und er - der Zuwendende - an den Früchten des Zugewandten teilhaben kann. Dies ist quasi die Geschäftsgrundlage der ehebedingte Zuwendung. Durch diesen Teilhabegedanken wird die ehebedingte Zuwendung besonders charakterisiert.

3.

Eine weitere - familienrechtlich geprägte - Voraussetzung ist, dass kein anderweitiges Ausgleichsinstrumentarium aus dem Bereich der bekannten familienrechtlichen Ausgleichsmechanismen, beispielsweise des Zugewinnausgleichs, zu einem angemessenen Ergebnis führt. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Eheleute ehevertraglich Gütertrennung vereinbart haben und der zuwendende Ehegatte an dem Vermögenszuwachs in der Immobilie des anderen Ehegatten nicht mehr teilhaben kann.

4.

Des Weiteren muss die Beibehaltung der durch die Verfügung herbeigeführten Vermögenslage für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar sein. Dies wird man in aller Regel bejahen müssen, wenn größere Geldbeträge zugewandt wurden. Im Falle der Mittragung von Darlehensverbindlichkeiten liegt es ggfs. nahe, diese Beiträge als Ausgestaltung des gemeinsamen Ehelebens zu betrachten. Der Beteiligung steht dann die Nutzungsmöglichkeit in Form des mietfreien Wohnens gegen. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um übliche Ratenhöhe handeln dürfte.

5.

Ferner muss der zuwendende Ehegatte auf die Rückführung der Zuwendung angewiesen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der zuwendende Ehegatte keine eigene gesicherte Existenz aufweist, beispielsweise nicht über eine gesicherte Berufsausbildung und auch nicht über nennenswertes Vermögen verfügt.

Soweit diese vorbezeichneten Voraussetzungen bejaht werden können, stellt sich die Frage nach der konkreten Höhe des Ausgleichsanspruchs. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt einer Billigkeitsentscheidung. Kriterien für die Bemessung der Billigkeitsentscheidung sind beispielsweise die Höhe der zukünftig wegfallenden Nutzungsmöglichkeit, bemessen anhand des objektiven Mietwertes der Immobilie. Wobei festzuhalten ist, dass die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs der bestehende Wertzuwachs beim anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung darstellt. Durch dieses Kriterium soll verhindert werden, dass objektive Wertverluste dazu führen, dass der Zuwendungsempfänger ungebührlich mit einem Rückforderungsanspruch überzogen würde.

Ferner ist ein Blick auf den geleisteten Beitrag des Zuwendenden zum Gesamtvolumen der Anschaffung oder der Instandsetzung der Immobilie in den Blick zu nehmen. Ein nur relativ unwesentlicher, lediglich untergeordneter Beitrag zum Erwerb oder zum Ausbau dürfte eine Rückforderung ausschließen.

Schlussendlich wirft man einen Blick auf den mit der Zuwendung verfolgten Zweck und fragt nach, der Zweckerreichung erreicht wurde. Im Falle eines Beitrags zum Erwerb oder des Ausbaus des Familienheims wird hier regelmäßig die Dauer der Mitbenutzung durch den Zuwendenden in den Blick genommen. Andererseits ist entgegenzuhalten, dass der Zuwendungsempfänger beispielsweise auf Grund von Marktentwicklungen bei Immobilienpreisen noch lange Jahre nach der Zuwendung von einer Wertsteigerung profitiert. Ob es unter diesen Aspekten irgendwann zu einem kompletten Wegfall des Rückforderungsanspruchs nach Zeitablauf kommt, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalles.

Die Geltendmachung eines solchen Rückforderungsanspruchs stellt eine sonstige Familiensache nach §§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dar und unterliegt somit der Entscheidung des zuständigen Familiengerichts.

(Anmerkung: Beitrag erstellt anhand der Lektüre des Urteils des OLG Müünchen vom 17.12.2003 - 15 U 3268/03)

Bei Fragen zum rund um das Thema „Rückforderung von Zahlungen für den Bau des im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheims" wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht.

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