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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung weiterhin steuerlich absetzbar

Nachdem der Bundesfinanzhof in der von ihm vollzogenen Rechtsprechungsänderung durch Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 entschieden hatte, dass die generelle steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten in Betracht kommt, soweit der zu Grunde liegende Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig sei, sah sich das Bundesfinanzministerium gehalten, im Wege eines so genannten Nichtanwendungserlasses zu beschließen, dass die Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts nicht zur Anwendung gelangt. Als Argument führte man an, den Finanzverwaltungen fehlen geeignete Instrumente die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zu beurteilen.

Der Gesetzgeber wurde daraufhin tätig.

Er stellte in § 33 EStG klar, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grds. vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht Köln kam nun hinsichtlich der angemeldeten Scheidungskosten zu dem Ergebnis, dass diese Kosten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits gehören.

Das Scheidungsverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung kein so genannter „Prozess".

In der Folge sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, sondern generell als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eine Prüfung der Gefährdung der Existenzgrundlage oder des Verlustes der lebensnotwendigen Bedürfnisse erübrigt sich demzufolge.

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Köln u.a. deswegen, da das verfahrensregelnde Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), den Begriff des Prozesses durch den Begriff des Verfahrens ersetzte. Die Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält keine Regelung zu den „Kosten eines Scheidungsverfahrens".

In der Folge übertrug das Finanzgericht die Berechnung der neuerlichen Einkommensteuer unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen zurück auf die Finanzbehörde.

Um Missverständnisse zu vermeiden, stellen wir hier klar, dass das Finanzgericht explizit nur über die Kosten eines Scheidungsverfahrens und nicht über die sogenannten Scheidungsfolgekosten (bspw. Kosten des Unterhalts-, Zugewinn- oder Sorgerechtsverfahrens) entschieden hat. Hinsichtlich der Scheidungsfolgekosten ist weiterhin zu differenzieren und festzuhalten, dass solche nach wie vor nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Die Rechtsprechung zu diesem Punkt bleibt zu beobachten.

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