Testament verschwunden! Reicht eine Fotokopie?
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss festgestellt, dass ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit als widerrufen anzusehen ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die verstorbene Frau (Erblasserin) mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Zuvor hatte die Erblasserin ein Testament mit anderweitiger Erbeinsetzung errichtet. Nach deren Tod war das Original des zuletzt errichteten Testamentes nicht mehr auffindbar. Es lag lediglich eine Fotokopie hiervon vor.
Aufgrund dessen beantragten sowohl der durch das zeitlich früher errichtete Testament eingesetzte Erbe als auch der in dem letzten Testament eingesetzte Erbe die Erteilung eines Erbscheins.
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob das zeitlich letzte Testament, das nicht mehr im Original, sondern lediglich als Fotokopie vorlag, Grundlage für die Erteilung des Erbscheins sein konnte. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bejaht, da nicht feststand, dass das Testament vernichtet worden ist, sodass diese gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Es muss daher vom Nachlassgericht festgestellt werden, dass eine mit Aufhebungsabsicht erfolgte Vernichtung des Testamentes erfolgte. Sprechen jedoch, wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall Tatsachen dafür, dass eine entsprechende Vernichtung mit Aufhebungsabsicht nicht vorlag, so reicht eine Fotokopie eines wirksam errichteten Testamentes aus, um eine Erbenstellung zu begründen. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2016 - 2 Bx 550/16