Ehegatten können gemäß § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt es nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.