Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Familienleistungen, so auch Kindergeld, gewährt werden kann, obwohl das Kind des Antragstellers nicht bei ihm, sondern mit einem anderen Elternteil im EU-Ausland lebt. Dies gilt auch dann, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat (EuGH, Urteil vom 22.10.2015, C-378/14).