Dauerbrenner in der Steuererklärung:
(Entscheidung des Finanzgerichts Köln, Urteil vom 13.01.2016 - 14 K 1861/15)
Nachdem der Bundesfinanzhof in der von ihm vollzogenen Rechtsprechungsänderung durch Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 entschieden hatte, dass die generelle steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten in Betracht kommt, soweit der zugrundeliegende Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig sei, sah sich das Bundesfinanzministerium gehalten, im Wege eines so genannten Nichtanwendungserlasses zu beschließen, dass die Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts nicht zur Anwendung gelangt. Als Argument führte man an, den Finanzverwaltungen fehlen geeignete Instrumente die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zu beurteilen.